Wie am 16. Juni bekannt wurde, hat das Oberverwaltungsgericht in Bautzen auf eine Klage der GRÜNEN LIGA Sachsen hin den Forstwirtschaftsplan der Stadt Leipzig gekippt. Die Entscheidung setzt auch für andere Wälder in Schutzgebieten Maßstäbe. Denn der Gerichtsentscheid macht klar, dass die Mitwirkungsrechte von Naturschutzverbänden bei forstlichen Eingriffen in geschützte Wälder nicht ausgehebelt werden dürfen. Der konkrete Streitgegenstand waren Fällmaßnahmen im Leipziger Auwald, welche die Stadt in ihrem Forstwirtschaftsplan festgeschrieben hatte, ohne eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Das Oberverwaltungsgericht Bautzen hat in Sachen GRÜNE LIGA Sachsen gegen die Stadt Leipzig und deren Forstwirtschaftsplan 2018 das Urteil des Leipziger Verwaltungsgerichtes aufgehoben und wie folgt entschieden:
"Der Antragsgegnerin (Stadt Leipzig, Anm. Verf.) wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, es zu unterlassen, den Forstwirtschaftsplan 2018 zu vollziehen soweit dieser Sanitärhiebe, Femelhiebe/Femelungen, Schirmhiebe und Altdurchforstungen innerhalb des FFHGebiets "Leipziger Auensystem" und des Vogelschutzgebiets "Leipziger Auwald" vorsieht..." Des weiteren wurde als Bedingung für jedwede derartige Eingriffe festgelegt, dass "... eine Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung unter Beteiligung des Antragstellers (GRÜNE LIGA Sachsen, Anm. Verf.) durchgeführt..." werden muss.
In der Urteilsbegründung heißt es u.a.:
"In dem ... Natura-2000-Gebiet ... befinden sich verschiedene Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete. Am 8. Juni 1998 wurde durch Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig das Landschaftsschutzgebiet "Leipziger Auwald" ... festgesetzt, mit dem allgemein die Erhaltung und Sicherung der Auenlandschaft als Landschaftstyp von hoher ökologischer Wertigkeit sowie als Naherholungsraum geschützt..." werden soll. Zudem weist die Urteilsbegründung ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim gesamten Leipziger Auwald um "eine mitteleuropäisch bedeutsame, naturnahe Flussauenlandschaft" handle, deren "im Gebiet vorkommenden Populationen von Tier- und Pflanzenarten" gesichert werden müsse und ".. ein günstiger Erhaltungszustand der im Gebiet vorkommenden Populationen von Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse..." sei und deshalb "erhalten und wiederhergestellt..." werden solle.
Ausdrücklich wird auf die Notwendigkeit einer "Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG" hin. "Danach sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder in Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen."